I. Firma, Sitz und Zweck
Artikel 1: Firma, Sitz
Unter der Firma
Hauseigentümerverband Konolfingen und Umgebung Genossenschaft1
(Kurzbezeichnung: HEV Konolfingen und Umgebung) besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Konolfingen BE gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts.
Der HEV Konolfingen und Umgebung ist eine Sektion des Hauseigentümerverbandes Kanton Bern (Kurzbezeichnung: HEV Kanton Bern). Er gehört gleichzeitig auch dem Hauseigentümerverband Schweiz (Kurzbezeichnung: HEV Schweiz) an.
1 Die Verwendung der ausschliesslich männlichen Form in Firma und Statuten erfolgt aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
Artikel 2: Zweck
Die Genossenschaft bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Sie tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums und für die breite Streuung des Grundeigentums ein. Sie nimmt Stellung zu allen wirtschaftlichen und politischen Fragen, die das Grundeigentum betreffen, insbesondere zu Gesetzen, Reglementen, Verordnungen und dergleichen. Sie bekämpft die übermässige Belastung des Grundeigentums durch Steuern und Abgaben aller Art.
Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Genossenschaft sämtliche denkbaren Aktivitäten für eine umfassende Eigentumsförderung entfalten, namentlich die folgenden Aktivitäten:
a) die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und
anderen Anlässen für Mitglieder
b) die rechtliche Beratung seiner Mitglieder
c) die Herausgabe und den Verkauf von Publikationen und Drucksachen
d) die Information seiner Mitglieder
e) die Mitwirkung in Behörden, in Kommissionen und dergleichen
f) den Beizug von Experten im Dienste der Mitglieder in allen Bereichen,
die das Grundeigentum betreffen können, wie technische Beratung,
Expertisen für Verkehrs- und Mietwertschatzungen, Wohnungsabnahmestellen, etc.
Die Genossenschaft kann im Übrigen alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3: Erwerb
Mitglied der Genossenschaft kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines elektronischen oder schriftlichen Beitrittsgesuchs.
Artikel 4: Verlust
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschliessung oder Tod eines Genossenschafters,
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschliessung oder Auflösung.
Artikel 5: Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Artikel 6: Ausschliessung
Die Vorstand kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten.
Artikel 7: Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Genossenschafter auf das Genossenschaftsvermögen ist ausgeschlossen.
Artikel 8: Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweilen jährlich mit dem Budget durch die Generalversammlung genehmigt wird. Die Höhe des Jahresbeitrages ist abhängig von der Anzahl Wohnungen. Der Jahresbeitrag ist in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten.
Neue Mitglieder entrichten den Beitrag für das laufende Jahr bei ihrem Eintritt. Die Höhe der Beiträge für Neumitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
Artikel 9: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.
III. Organe der Genossenschaft
Artikel 10: Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
Artikel 11: Generalversammlung
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Über Anträge von Mitgliedern kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden und traktandiert sind. Nach dieser Frist eingegangene Anträge werden an der nächsten Generalversammlung behandelt.
Artikel 12: Einberufung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Genossenschafter, mindestens aber von drei Genossenschaftern, verlangt wird.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedürfnis einberufen.
Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter oder durch Publikation im eigenen Mitteilungsblatt oder durch Anzeige in lokalen amtlichen Publikationsorganen. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Bei Abänderung der Statuten sind diese zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzuerlegen oder elektronisch zugänglich zu machen. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Artikel 13: Tagunsort und Verwendung elektronischer Mittel
Der Vorstand bestimmt den Tagunsort der Generalversammlung.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Genossenschafter, die nicht am Tagungsort anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.
Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagunsort (virtuelle Generalversammlung) durchgeführt werden.
Werden für die Durchführung der Generalversammlung elektronische Mittel verwendet, regelt der Vorstand deren Verwendung. Er stellt sicher, dass:
Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden.
Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.
Artikel 14: Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimmrechtes in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter mit einer schriftlichen Vollmacht durch einen anderen Genossenschafter oder einen Familienangehörigen vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genoossenschafter vertreten.
Bei Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die in irgeneiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Artikel 15: Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Vorsitzende.
Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Viertel sämtlicher Genossenschafter. Vorbehalten bleibt im Weiteren Art. 26 dieser Statuen.
Wahlen und Abstimmungen erholfen offen, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.
Artikel 16: Leitung, Protokoll
Den Vorsitz in der Generalversammlung führ der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes vom Vorstand aus seier Mitte bezeichnetes Mitglied. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, ernennt die Generalversammlung den Vorsitzenden. Der Vorsitzender ernennt die Stimmenzähler und den Protokollführer.
Das Protololl hat die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen festzuhalten.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Artikel 17: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen, die Genossenschafter sein müssen, welche von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt werdem imd wiederwählbar sind.
Der Präsident des Vorstandes wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsdauer.
Artikel 18: Sitzungen, Protokoll
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes vom Vorstand aus seiner Mitte bezeichnetes Mitglied.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Artikel 19: Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.
Schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein schriftlicher Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder zustimmt. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Artikel 20: Befugnisse
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung gegenüber Dritten. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht durch das Gesetzt oder diese Statuten der Generalversammlung oder andern Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
Der Vorstand kann die übertragbaren Aufgaben ganz oder zum Teil an Vostandsmitglieder oder Dritte übertragen. Er hat in diesem Fall ein Organisationsreglement zu erlassen, in welchem zumindest die mit den übertragenen Aufgaben betrauten Stellen, die konkreten Aufgaben und Kompetenzen dieser Stellen und die Berichterstattung an den Vorstand geregelt sind.
Artikel 21: Revsionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 22: Verwantwortlichkeit
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation betrauten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
Für die Haftung bei absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Falle der Überschulung der Genossenschaft gilt Art. 917 OR.
IV. Finanzielles, Buchführung und Gewinnverwendung
Artikel 23: Genossenschaftseinnahmen
Die Einnahmen der Genossenschaft bestehen aus:
Artikel 24: Buchführung
Für die Buchführung und die Rechnungslegung sind Art. 957 ff. OR, für die Gewinnverwendung und Reserven die Art. 859 ff. OR anwendbar.
Der Vorstand hat den Geschäftsbericht mit dem Bericht der Revisionsstelle mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.
Artikel 25: Verwendung des Reingewinns
Über die Verwendung des Reingewinns aus dem Betrieb der Genossenschaft entscheidet die Generalversammlung. Art. 860 OR bleibt ausdrücklich vorbehalten.
V. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Artikel 26: Auflösungsbeschluss
Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Genossenschaft bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 27: Verwendung eines Liquidationsüberschusses
Ergibt die Liquidation nach Tilgung sämtlicher Schulden einen Überschuss, so ist dieser einer anderen Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie die Genossenschaft, zur Verfügung zu stellen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI.Bekanntmachungen und Mitteilungen
Artikel 28: Bekanntmachungen
Einzige Publikationsorgan ist das Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Publikationsorgane zu bereichnen.
Artikel 29: Mitteilungen
Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder mit elektronischer Post oder im eigenen Mitteilungsblatt.
Münsingen, 4. Juni 2025
| sig. K. Wenger | sig. D. Salzmann |
| Kevin Wenger Präsident des Vorstandes | Daniel Salzmann Mitglied des Vorstandes |