I. Firma, Sitz und Zweck
Artikel 1
Firma, Sitz
Unter der Firma
Hauseigentümerverband Amt Konolfingen (HEV Konolfingen)
besteht mit Sitz in Konolfingen eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts.
Der HEV Konolfingen ist eine Sektion des Hauseigentümerverbandes Kanton Bern (HEV Kanton Bern). Er gehört auch dem Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz) an.
Artikel 2
Zweck
Die Genossenschaft bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer/innen. Sie tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums und für die breite Streuung des Grundeigentums ein. Sie nimmt Stellung zu allen wirtschaftlichen und politischen Fragen, die das Grundeigentum betreffen, insbesondere zu Gesetzen, Reglementen, Verordnungen und dergleichen. Sie bekämpft die übermässige Belastung des Grundeigentums durch Steuern und Abgaben aller Art.
Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Genossenschaft sämtliche denkbaren Aktivitäten für eine umfassende Eigentumsförderung entfalten, namentlich die folgenden Aktivitäten:
a) die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und anderen Anlässen für Mitglieder
b) die rechtliche Beratung seiner Mitglieder
c) die Herausgabe und den Verkauf von Publikationen und Drucksachen
d) die Information seiner Mitglieder
e) die Mitwirkung in Behörden, z.B. Mietamt, in Kommissionen und dergleichen
f) den Beizug von Experten/Expertinnen im Dienste der Mitglieder in allen Bereichen, die das Grundeigentum betreffen können, wie technische Beratung, Expertisen für Verkehrs- und Mietwertschatzungen, Wohnungsabnahmestellen, etc.
Die Genossenschaft kann im Übrigen alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Erwerb
Natürliche und juristische Personen können sich durch schriftliche Beitrittserklärung um die Mitgliedschaft bewerben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss der Verwaltung. Die Verwaltung kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4
Verlust
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder Tod eines Mitgliedes; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Artikel 5
Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Artikel 6
Ausschliessung
Die Verwaltung kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zu richten.
Artikel 7
Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Genossenschafter auf das Genossenschaftsvermögen ist ausgeschlossen.
Artikel 8
Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweilen alljährlich mit dem Budget durch die Hauptversammlung genehmigt wird. Die Höhe des Jahresbeitrages ist abhängig von der Anzahl Wohnungen. Der Jahresbeitrag ist in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten. Neue Mitglieder entrichten den Beitrag für das laufende Jahr bei ihrem Eintritt. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, so wird für das laufende Jahr der halbe Beitrag geschuldet.
Artikel 9
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
III. Organe der Genossenschaft
Artikel 10
Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. die Verwaltung
3. die Kontrollstelle
Artikel 11
Generalversammlung
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Es stehen ihr folgende unübertragbare Befugnisse zu
Artikel 12
Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird von der Verwaltung einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch die Verwaltung einberufen oder durch die Kontrollstelle in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Genossenschafter unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an die Verwaltung verlangt wird.
Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter oder durch Publikation im eigenen Mitteilungsblatt und Einladung im Anzeiger für den Amtsbezirk Konolfingen.
Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Übler Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzuerlegen. In der Einberufung ist auf diese Auflegung hinzuweisen.
Artikel 13
Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimmrechtes kann sich ein Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Bei Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
Artikel 14
Beschlussfassung
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen; jedoch kann jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit geheime Abstimmung und Wahl beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 15
Leitung, Protokoll
Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär oder ein anderes Mitglied der Verwaltung führt das Protokoll für die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Artikel 16
Verwaltung
Die Verwaltung besteht aus mindestens sieben Personen, die Genossenschafter sein müssen.
Juristische Personen sind nicht als Mitglieder der Verwaltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
Die Verwaltung konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird. Die Mitglieder sind ins Handelsregister einzutragen.
Die Verwaltungsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Artikel 17
Sitzungen, Protokoll
Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen ist.
Artikel 18
Beschlussfassung
Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.
Schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Verwaltungsmitglieder zustimmt. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Artikel 19
Befugnisse
Die Verwaltung ist das oberste geschäftsleitende Organ. Sie beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder andern Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.
Die Verwaltung bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
Sie hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
Artikel 20
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie ist wiederwählbar. Sie besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter zu sein brauchen. Sie dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein.
Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bestellt werden.
Artikel 21
Aufgaben
Die Kontrollstelle hat die in den Artikeln 907 bis 910 OR festgesetzten Rechte und Pflichten.
Artikel 22
Verantwortlichkeit von Verwaltung und Kontrollstelle
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen sind sowohl der Genossenschaft als auch den einzelnen Genossenschaftern und Genossenschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
IV. Finanzielles, Buchführung und Gewinnverwendung
Artikel 23
Verbandseinnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
Artikel 24
Buchführung
Für die Buchführung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorschriften der Art. 902, Abs. 3 und 957 ff. OR massgebend.
Die Verwaltung hat die Bilanz und die Jahresrechnung mit dem Jahresbericht und dem Bericht der Kontrollstelle mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.
Artikel 25
Verwendung des Reingewinns
Über die Verwendung des Reingewinns entscheidet die Generalversammlung. Soweit der Reingewinn in anderer Weise als zur Aeufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzigstel einem Reservefonds zuzuweisen.
V. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Artikel 26
Auflösungsbeschluss
Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Mitglied aus der Genossenschaft entlassen werden, bis die Liquidation durchgeführt ist.
Artikel 27
Verwendung eines Liquidationsüberschusses
Ergibt die Liquidation einen Ueberschuss, so ist er einer anderen Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der HEV Konolfingen, zur Verfügung zu stellen.
Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI.Bekanntmachungen und Mitteilungen
Artikel 28
Bekanntmachungen
Die Publikationen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, soweit das Gesetz dies vorschreibt. Die Verwaltung ist ermächtigt, weitere Pulikationsorgane zu bezeichnen. Für Mitteilungen und Erklärungen an die Verbandsmitglieder setzt die Verwaltung die Publikationsart fest; sie kann die Mitteilungen im eigenen Mitteilungsblatt oder im Anzeiger für den Amtsbezirk Konolfingen erscheinen lassen oder Zirkulare versenden.
Artikel 29
Mitteilungen
Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder durch Publikation im Bulletin des HEV Konolfingen.
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründung der Genossenschaft am 22. November 1988 festgesetzt und an der ordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2001 teilweise revidiert worden.
Konolfingen, den 13. Juni 2001
Hauseigentümerverband Amt Konolfingen
Der Präsident: | Der Sekretär: |
sig. A. Zimmermann | sig. M. Blaser |